________
Wenn Sie mehr wissen wollen

Verkehrsunfall

Die Verkehrsunfallbeteiligten

    der Fahrer des Unfallschädigerfahrzeuges
    der Halter des Schädigerfahrzeuges
    der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges
    der Versicherer des Schädigerfahrzeuges
    der Verletzte.

Fahrer ist – von exotischen Importfahrzeugen abgesehen – der, der beim Betrieb vorne links sitzt. Halter eines Kraftfahrzeuges ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt besitzt, dabei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Daraus folgt, dass der Eigentümer nicht der Halter sein muss. Der Leasingnehmer ist z.B. regelmäßig Halter, die Leasinggesellschaft bleibt aber Eigentümer.

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist, § 16 I StVZO. Normale Rollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km pro Stunde sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

Was ist mit einem Fahrrad für Erwachsene? Genau, das ist kein Kinderfahrrad. Also muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit es im Straßenverkehr benutzt werden kann. Damit Klarheit herrscht, was noch ein Fahrrad ist, definiert § 63a StVZO, dass ein Fahrrad ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern ist, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Und dass als Fahrrad auch ein Fahrzeug gilt, das zusätzlich mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km pro Stunde oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Immer noch Fahrrad in diesem Sinne ist der Drahtesel, der über einen solchen Hilfsantrieb verfügt, aber der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km pro Stunde, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe). Fahrräder für den Straßenverkehr, die nicht Kinderfahrräder sind, müssen zudem eine Klingel („helltönende Glocke“), zwei unabhängige Bremsen, Licht und Rückstrahler haben, Details finden Sie in den §§ 64a, 65 I und 67 StVZO.

Alles, was schneller fährt, braucht dann wohl doch eine Zulassung, die sich nach den beiden Verordnungen richtet. Und wenn es dann zu einem Unfall kommt, kommen wir als Rechtsanwälte ins Spiel.

Verkürzt: Fahrzeuge, die schneller als 6 km pro Stunde fahren, müssen grundsätzlich bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden dürfen.

Im Straßenverkehrsrecht gibt es eine Besonderheit, nämlich einen direkten Anspruch gegen einen Dritten, den Versicherer des Schädigers. Dass das etwas Besonderes ist, versteht man, wenn man sich vergegenwärtigt, dass man eigentlich mit dem Versicherer keinen Vertrag hat. Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist zwar verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird, § 1 PflVG. Aber deshalb bedarf es einer besonderen gesetzlicher Rechtfertigung, warum der geschädigte Eigentümer jetzt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers einen Anspruch haben soll. Deshalb gibt es § 115 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag oder kurz: Versicherungsvertragsgesetz). Dort heißt es: Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer [direkt] geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Und genau das ist ja der Fall, nach § 1 PflVG. Nach § 3 PflVG kann sich der Versicherer gegenüber dem Geschädigten auch nicht rausreden, wenn das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer (§ 7 StVG) oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde. Gegenüber dem Geschädigten haftet er trotzdem. Eine andere Frage ist, ob der unberechtigte Fahrer im Innenverhältnis ggf. regresspflichtig ist.

Verkürzt: Fahrzeug, die schneller als 6 km pro Stunde im öffentlichen Verkehr fahren, müssen grundsätzlich auch versichert sein. Gegen den Versicherer des Schädigers hat der Geschädigte einen Direktanspruch. Grundsätzlich ohne Wenn und Aber.

Was wird ersetzt?

Das ist spannend und eigentlich ganz einfach: der Schaden. In § 7 I Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (wichtigster Fall: der Fahrzeugschaden beim Unfallgeschädigten), so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Halter ist zur Versicherung seines Fahrzeuges verpflichtet und gegen den Versicherer besteht zusätzlich ein Direktanspruch. Und zwar ohne Verschulden. Gewissermaßen besteht die Haftung als Haftung für die Gefahr eines Kraftfahrzeuges, die sich im Unfall verwirklicht. Deshalb spricht man auch von Betriebsgefahr und der Haftung hierfür, wie sich aus § 115 VVG ergibt.

Aber der Halter und der Versicherer haften nicht immer: in § 7 II StVG heißt es: Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Auch wenn man laienhaft von höherer Gewalt eine Vorstellung hat, der Jurist hat eine besondere: danach liegt höher Gewalt vor, wenn ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Die statistische Übersetzung lautet: der Ausschluss greift in der Praxis fast nie ein.

Das ist eigentlich mit dem Fahrer? – Ja er haftet auch, uns zwar neben Halter und Versicherer. Seine Haftung wird nach § 18 StVO vermutet; seine Haftung ist also nur ausgeschlossen, wenn der Fahrer den Schaden nicht durch ein Verschulden verursacht hat. Und Verschulden bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Was ist bei Unfallflucht? – Sind weder Fahrer noch Kennzeichen bekannt, hat man zunächst nur einen Schaden, aber keinen Ersatzpflichtigen. Dann kommt eine nachrangige Haftung der Verkehrsopferhilfe (Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen) unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 PflVG in Betracht.

Beim Unfall, an dem regelmäßig mehrere Fahrzeuge beteiligt sind, kommt es zu einer Haftungsverteilung.

Geht es um einen zu ersetzenden Schaden eines Dritten, regelt § 17 I StVG die Haftungsverteilung der Fahrzeughalter und damit der jeweils dahinterstehenden Versicherer.

Wichtig ist, dass der Gesetzgeber hierbei zunächst nicht auf das Verschulden, sondern nur auf die Verursachung abstellt.

Geht es um einen zu ersetzenden Schaden eines beteiligten Fahrzeughalters, regelt § 17 II StVG die Haftungsverteilung der Fahrzeughalter und damit der jeweils dahinterstehenden Versicherer untereinander. Das führt zu der Ausgangssituation, dass alle die Quote zunächst grundsätzlich der Anzahl der beteiligten Fahrzeuge entsprechen wird, wenn der Verursachungsbeitrag eines Fahrzeuges nicht höher liegt. Hier geht es also zunächst um die Verteilung der Betriebsgefahren durch die Verursachungsbeiträge, vgl. § 17 I StVG.

Kommt nun noch Verschulden eines beteiligten Fahrers im Verhältnis zu den Beteiligten eines anderen Fahrzeuges hinzu, verschiebt dies die Quote. Zum Verständnis: der Halter haftet – wie auch dessen Versicherer – für die Betriebsgefahr, vgl. § 17 I StVG. Der Fahrer haftet nicht für die Betriebsgefahr, sondern vermutetes Verschulden am Zustandekommen des Schadens (also zugrunde liegend: des Unfalls), § 18 I StVG. Ist der Führer in einem solchen Fall, wo die Haftung mehrerer Unfallbeteiligter in Rede steht, also (aus vermutetem Verschulden) ebenfalls haftbar, so wird seine verschuldensabhängige Haftung bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG entsprechend mitberücksichtigt. Das sagt § 18 III StVG.

Verkürzt: Grundsätzlich ergibt sich eine von den wechselseitigen Verursachungsbeiträgen abhängige Haftung für die einzelnen beteiligten Kraftfahrzeuge und dahinterstehenden Personen, bei unaufklärbarem Unfall also zunächst 50:50. Die Quote kann durch höhere Verursachungsbeiträge oder das höhere Verschulden eines Fahrers weiter, uns zwar u.U. bis zur Quote von 100 zu 0 verschoben werden.

Von allen Schäden wird dem Geschädigten nur ein der Quote der anderen Unfallbeteiligten entsprechender Anteil erstattet. Die eigene Haftungsquote muss der Geschädigte selbst tragen, während sein Versicherer diese dem Gegner zu ersetzen hat. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner haftet grundsätzlich der Versicherer allein, vgl. § 116 I VVG. Das ist der Sinn des Versicherungsvertrages. Hat der VR daher an den geschädigten Dritten gezahlt, kommen also grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis in Betracht.

Der konkrete Schaden am Fahrzeug

Zum direkten Fahrzeugschaden zählt einmal der eigentliche Blechschaden, zum anderen der Ausfallschaden in Gestalt von Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietwagens. Hinzu kommen noch einige Kollateralschäden wie Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Abmeldekosten oder merkantiler Minderwert etc.

Beim Schaden haben die Versicherer aber erhebliche Schadensminderungspflichten gerichtlich bis zum BGH durchgeboxt; teilweise gerät die Ausgangsregelung dabei in den Nebel, nämlich das der Schädiger gehalten ist, Ersatz zu leisten, für den entstandenen Schaden. Denn nach § 249 I BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Und damit der Schädiger nicht etwa auf die Idee verfällt, das Fahrzeug des Geschädigten selbst zu reparieren, bestimmt § 249 II BGB, dass der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.

Die Lobby der Versicherungswirtschaft hatte den Fuß beim Gesetzgeber in der Tür: Umsatzsteuer gibt es bei der Beschädigung einer Sache nur, wenn und soweit sie tatsächlich beim Ersetzen angefallen ist, § 249 II 2 BGB.

Wenn für die Herstellung des Zustandes, der ohne Schaden bestünde, Geldersatz zu leisten ist, können das die Reparaturkosten oder Kosten für eine Ersatzanschaffung sein. Außerdem hat das Unfallfahrzeug noch einen Restwert, der u.U. – je nach Rechengang – eine Rolle spielt.

Diese Kosten werden im Allgemeinen durch Sachverständigengutachten vorläufig geschätzt und können sich mit der Durchführung der Reparatur noch verschieben.

Reparieren geht, aber nicht um jeden Preis. Zwar winkt die Rechtsprechung Reparaturkosten von 130 % des Wiederbeschaffungswertes noch durch, jedenfalls, wenn man die Liebe zum reparierten Fahrzeug durch Weiternutzung unter Beweis stellt, erschwert, aber ansonsten dem Geschädigten unter der Überschrift Schadensminderungspflicht die Unterstützung.

Aus dem Werkvertragsrecht herüberschwappend erwarten wir, dass die Abrechnung auf Gutachtenbasis demnächst der Vergangenheit angehören könnte. Dort im Werkvertragsrecht hebt der BGH nicht mehr auf die Mängelbeseitigungskosten – also übertragen auf das Verkehrsunfallrecht – auf das Gutachten bzgl. der Reparaturkosten ab, sondern auf einen Gesamtvermögensvergleich und damit – einmal gedanklich vorgegriffen – auf den Unterschied zwischen dem objektiven Zeitwert und dem Restwert des Schrotthaufens. Der Schaden ist auf die Differenz begrenzt.

Unsere Empfehlung bleibt konstant: nach dem Unfall direkt zum Anwalt, erst dann zum Sachverständigen und in die Werkstatt oder das Autohaus.

Wir setzen uns für Sie ein

Sie liefern den Sachverhalt, wir das Rechtliche

Als Anwälte ist unsere Aufgabe, Ihre gesetzten Ziele bestmöglich durch geschicktes Verhandeln oder Streiten vor Gericht durchzusetzen. Die Mediation ist eine methodische Alternative. Sie verfolgt das Ziel, die dahinter stehende Konkflikte zu lösen: Als Mediatoren helfen wir den Konfliktparteien, eine eigene Lösungen zu finden.

Treten Sie mit uns in Kontakt