Wenn Sie mehr wissen wollen

Verträge

Vertrag – die Grundlage von allem

Der Kern des klassischen Schuldrechts ist in den §§ 241 ff BGB geregelt.

Bei einem Verkehrsunfall sind es äußere Ereignisse, die dazu führen, dass Ansprüche gegen fremde Dritte geltend gemacht werden können. Dieser Fall und ähnliche betreffen den Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse.

Die im Wirtschaftsleben wichtigere Fallgruppe sind die Verträge. Sie kommen willentlich zustande, weil von zwei Personen wenigsten eine eine Leistung erbringen will. Kostet die Leistung eine Gegenleistung, gibt die Leistung dem Vertrag in der Regel den Namen, dem der Anspruch auf die Gegenleistung als Vergütung gegenübersteht.

Die wichtigsten BGB-Verträge sind die Kaufverträge, insbesondere wenn es um das Thema Immobilienkauf oder Autokauf geht.

Der Gesetzgeber hatte ursprünglich die Idee, dass Geschäftsfähige sich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zu jedem Tun, Dulden oder Unterlassen vertraglich verpflichten können und solche bestehenden Verträge dann nach Treu und Glauben („fair“) ausgelegt werden sollten.

Dann kamen die Reformwütigen, die ihren Wählern die Beseitigung von Missständen versprochen haben, gemischt mit ordentlich vielen EU-Vorschriften, und kaputt ist das ursprünglich ganz übersichtliche Schuldrecht.

Seither sind eingeschobene Paragrafen entweder per se so umfangreich, dass sie ausgedruckt nur noch auf zwei Seiten passen oder so schlecht formuliert, dass man ohne Rückgriff auf Gesetzesmaterialien und Kommentar auch nicht grob erahnen kann, was einem das als Bürger sagt. Hinzu kommt die sprachliche Unfähigkeit des Gesetzgebers und dessen Liebe zu Verweisungen. Kein neuer Paragraf kommt mehr ohne solche Verweisungsketten, in denen ein Paragraf auf andere verweist, die teils ganz, teils nur in Halbsätzen Anwendung finden – „soweit nichts anderes bestimmt ist“.

Kostprobe:

§ 310 BGB. Anwendungsbereich [der Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen in den §§ 305 – 310 BGB.]

(1) § 305 II und III, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 I und II sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) […]

und

§ 311 BGB. Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) […]

Einbeziehung von AGB

§ 305 I S.1 BGB definiert, was Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind, nämlich alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

In § 305a BGB wird für bestimmte Unternehmen eine Ausnahme bzgl. der Einbeziehung von AGB zugelassen, nämlich für bestimmte Verträge der Daseinsfürsorge, u.a. Gas, Strom, Telefon, Post und Eisenbahn.

Dass Individualvereinbarungen vorgehen, weiß man. Wo es steht, verraten wir Ihnen: einmal in § 305b BGB, wo es heißt:

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

In den §§ 305c bis 309 BGB sind dann die eigentlichen Regeln über AGB enthalten. Besondere Beachtung verdient § 309 BGB, wonach AGB, auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, in den dort genannten Fällen unwirksam sind. Das ist immer eine umfangreiche Einzelfrage und selten, mal so zwischendurch, zu beantworten.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in Verträge wie folgt geregelt ist:

Die Privilegierung der VOB/B als Vertragsregelwerk gilt seit dem 23.10.08 wegen § 310 I S.3 BGB nur noch bei Verwendung gegenüber Unternehmern, mithin bleibt also eine Inhaltskontrolle der VOB/B bzgl. jeder einzelnen Vorschrift im Vertrag mit Verbrauchern möglich. Das lässt die VOB/B in der Verwendung gegenüber Verbrauchern sehr kritisch beleuchtet zurück. Man sollte also die Vorteile sehr genau mit den Nachteilen abwägen und als Unternehmer ggf. einfachen einen BGB-Vertrag abschließen.

Damit allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt gelten, müssen Sie auch in den Vertrag einbezogen werden. Normalerweise wissen die Vertragsparteien, was sie vereinbaren. Bei AGB hört das Wissen i.d.R. früher oder später auf, weil kaum jemand AGB vollständig liest.

Der Gesetzgeber hat aber das grundsätzliche Unternehmerbedürfnis, bestimmte Vertragsteile vorab zu formulieren, für zulässig angesehen, damit nicht alle Vertragsklauseln einzeln ausgehandelt werden müssen. Das größte Ungleichgewicht, auf Klausel Einfluss zu nehmen, besteht im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher. Diese Verträge bezeichnet der Gesetzgeber als Verbraucherverträge, denen der Gesetzgeber ein eigenes Kapitel (§§ 312 ff BGB) spendiert hat, witzigerweise aber, was ein Verbrauchervertrag ist, an ganz anderer Stelle, ja sogar in einem ganz anderen Abschnitt geregelt hat und dort ebenfalls ziemlich versteckt, nämlich am Ende des letzten Abschnittsparagrafen, dessen nichtamtliche Überschrift kaum erahnen lässt, dass dort ein zentraler Begriff für einen anderen Abschnitt in Absatz 3 geregelt wird. Danach sind Verbraucherverträge Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, vgl. § 310 III BGB.

Auf Verbraucherverträge finden die Vorschriften des Abschnitts über Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung (also die §§ 305 – 310 BGB).

Es finden aber auch die Vorschriften der §§ 312 und 312a BGB Anwendung. § 312 BGB ist wieder ein Regel-Ausnahme-Vorschrift mit Verweisungen auf – im Falle von Verbraucherverträgen – anwendbare Vorschriften und Ausklammerung nicht anwendbarer Vorschriften. Der Gesetzgeber hat hier selbst den Überblick wiederholt verloren, wovon die vielen Reformen der Reformen zeugen.

§ 312a BGB regelt in Absatz 1 eigentlichen eine Selbstverständlichkeit; dort heißt es:

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

Wenn für so etwas ein Regelungsbedürfnis besteht, ist es in der Gesellschaft eigentlich schon 5 nach 12. Leider fehlt es im BGB an einer für den Verbraucher erkennbaren Sanktion, wenn die Vorschrift des § 312a I BGB verletzt wird.

Wenn man über den Geschäftspartner irrt, kann man u.U. anfechten. Vielleicht gibt es auch einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 II Nr. 1, 241 II, § 312a Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Nebenpflicht? Vielleicht können auch andere Unternehmer (wenn er jemals davon Kenntnis erlangen sollte – hier kurz für alle, die sich mit der Unterscheidung zwischen Genus und Sexus schwertun: der Unternehmer ist Genus) Ansprüche aus § 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) oder § 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen geltend machen? Ja, ja, aber kaum der Laie.

Und da kommen wir Anwälte ins Spiel. Nein, wir können nicht alle Paragrafen auswendig. Aber wir haben eine Methode erlernt, mit der wir juristisch prüfen können, was gilt. Und wenn nach Prüfung herauskommt, dass Ungewissheit besteht, dann bauen sie nicht auf ihr von Rechtsprechung oder schon dem Gesetzgeber enttäuschtes Judiz, sondern auf Wissen. Und damit kann man eine Risikoabschätzung anders vornehmen, als mit Raten oder Glauben oder Zeitungswissen. Dies zu prüfen und zu klären, ist anwaltliche Leistung, die Geld kostet, und zwar entweder nach dem RVG eine gegenstandswertabhängige oder nach Honorarvereinbarung eine aufwandsabhängige Vergütung, aber unnötige Kosten spart.

Der Gesetzgeber verpflichtet den Unternehmer auch zu bestimmten Informationen. Statt sie aber in demselben Paragrafen, nämlich § 312a II BGB zu regeln, verweist der Gesetzgeber in ein anderes Gesetz, nämlich auf Art. 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Vgl hierzu auch unter Baurecht.

Wenn man aber auf das Inhaltsverzeichnis des AGBGB schaut, versteht man, warum dieser Gesetzgeber ein anderes Gesetz als Standort gewählt hat: die Informationspflichten sind Romane. Die hätte gar nicht in das Regal zwischen § 312a II und III BGB gepasst.

Es gibt (zudem noch ausdifferenzierte Anwendungsfälle für) Informationspflichten:

Art 246 EGBGB. Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

Art 246a EGBGB. Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Art 246b EGBGB. Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

Art 246c EGBGB. Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Art 247 EGBGB. Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen

Art 247a EGBGB. Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung

Art 248 EGBGB. Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen

Haben Sie es auch schon vergessen? Verbraucherverträge war das Stichwort. Art. 249 EGBGB mit drei einzelnen Paragrafen ist die Vorschrift, die sich schließlich auf Verbraucherverträge bezieht:

Art 249 EGBGB. Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen

§ 1 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen

§ 2 Inhalt der Baubeschreibung

§ 3 Widerrufsbelehrung

Art 250 EGBGB. Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen

Art 251 EGBGB. Informationspflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Die Gegenleistung

In § 312a III BGB wird klargestellt, dass zusätzliche Entgelte für vermeintliche zusätzliche Leistungen nicht untergejubelt werden dürfen. Sie müssen ausdrücklich vereinbart werden. Deshalb handhaben wir es z.B. so, dass wir auch über Kosten reden und mit Ihnen vorab vereinbaren, was und wie wir abrechnen.

In § 312a IV BGB ist geregelt, dass eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam ist, wenn

  1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
  2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Verkürzt: Zahlenkönnen soll nichts kosten. Haben Sie in jüngster Zeit mal mit einem 200-Euro-Schein zu zahlen versucht? (Wehren Sie sie gegen die Vorboten des totalen Überwachtwerdens, indem Sie immer noch einmal hier und da bar zahlen? Wägen Sie die Bequemlichkeit unbarer Zahlung mit den späteren Nachteilen des Wegfalls des Bargeldes ab? - Wenn nicht, dürfen Sie sich später nicht beschweren - aber dann dürften Sie es sowiesow nicht mehr.)

Nach § 312 V BGB gilt entsprechendes auch für eine Hotline zu Fragen des Vertrages selbst.

Weil viele Leute im Internet Zeug bestellt haben oder sich andrehen ließen, das sie nicht brauchen, hat die EU mit ihrer Verordnungenschwemme diesen juristischen Nichtschwimmern einen Rettungsanker zugeworfen. Sie haben ein Widerrufsrecht erhalten. Also Klartext: da gibt es einen Vertrag zwischen dem Unternehmer U und dem Verbraucher V. V clickt und bestellt. U freut sich. Das wäre eigentlich ein Vertrag. Und Vertrag war mal etwas, was man einhalten muss. Doch dann kam die EU und Schluss: es wurde ein (nicht näher zu begründendes) Widerrufsrecht eingeführt, zunächst für Fernabsatzverträge, also die Verträge, die man heute so im Wesentlichen über das Internet abschließt. Damit kann jeder Verbraucher 5 Paare Schuhe in jede Farbe bestellen und lässt zurückgehen, was im nicht gefällt.

(Die Regelung der Widerrufsfrist hat der Gesetzgeber nicht auf Anhieb hinbekommen. Denn ein Blick ins ein beliebiges neues Gesetz offenbart, dass die Deutsche Sprache immer schwieriger wird. (Oder liegt das gar an den Verwendern? – Die Vorschrift zum Widerruf ist jedenfalls vom Jahr 2000 bis heute fünf Mal modifiziert worden.) Außerdem sind in das Widerrufsrecht nunmehr grundsätzlich alle Verträge erfasst, die außerhalb von Geschäftsräumen, zum Beispiel beim Abendessen, abgeschlossen werden.

Das Widerrufsrecht für Verbraucherverträge ganz allgemein und für Fernabsatzverträge ergibt sich aus § 312g I BGB.

Verträge, für die das Widerrufsrecht nicht gilt, sind in § 312 g II BGB aufgezählt.

Also: wenn der Verbraucherbauvertrag ein Verbrauchervertrag ist, weil sich aus § 310 III BGB eigentlich so ergibt, dann sollte sich aus § 312g I BGB ergeben, dass er grundsätzlich widerrufbar ist, wenn in § 312g II BGB der Widerruf nicht ausgeschlossen ist.

In § 312g II BGB findet sich kein Ausschluss für den Verbraucherbauvertrag. Also scheint dieser widerrufbar zu sein. Das scheint ja auch einen Sinn zu ergeben: Wenn der Verbraucher schon billigen Kram im Internet bestellt und den Vertrag beliebig widerrufen kann, dann doch wohl erst recht, wenn er ein Haus bestellt, das er nicht haben möchte!? – Oder?

Ehe man § 312g BGB anwenden kann, muss man zunächst schauen, welchen Anwendungsbereich er hat.

Das ergibt sich aus § 312 BGB. Diese Vorschrift lässt sich nur verstehen, wenn man sich das Inhaltsverzeichnis des BGB ansieht.

Als erstes muss man den übergeordneten Untertitel finden. Das ist Untertitel 2, also die §§ 312 bis 312k BGB. Dieser Untertitel ist in 4 Kapitel aufgeteilt. § 312g [Widerrufsrecht] steht in dem 2. Kapitel. Aus den 1. und 2. Kapitel findet dann nur § 312a BGB Anwendung, aber nicht im Ganzen, sondern nur mit den Absätzen 1, 3 ,4 und 6. Diese Einschränkung in § 312 II BGB, dass also nur Teile des § 312a BGB und sonst nichts Anwendung findet, erstreckt sich ausweislich § 312 II Nr. 3 BGB auf Verbraucherbauverträge; diese sind ausdrücklich dort genannt. Anders herum: auf Verbraucherbauverträge findet nur § 312a I, III, IV und VI BGB Anwendung.

Die eingangs genannte Vorschrift über den Widerruf findet sich in § 312g BGB. Dieser steht im 2. Kapitel des Untertitels, von dem nur § 312a I, III, IV und VI BGB auf den Verbraucherbauvertrag Anwendung finden. Denn: der Verbraucherbauvertrag war in § 312 II BGB erwähnt, also dort wo die Anwendungsbegrenzung geregelt ist. Ergo: dann gibt es doch kein Widerrufsrecht. Wie gut, dass das so einfach ist. – Ist es aber nicht. Den in § 650l BGB ist genau das Gegenteil in demselben Gesetz geregelt. § 650l S.1 GB lautet:

Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet.

Die Ausnahme bei notarieller Beurkundung gibt es auch § 312 II 1 BGB. Sie ist auch lustig formuliert. Dort bezieht sie sich auf notarielle beurkundete Verträge

  1. über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
  2. die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen, […].

(Nur zur Erinnerung, für die, die den Faden verloren haben: auf die in § 312 II BGB genannten Fälle findet u.a. das Widerrufsrecht nicht statt).

Auf Finanzdienstleistungsverträge, die in Geschäftsräumen abgeschlossen wurden und nicht notariell beurkundet werden würde das Widerrufsrecht eigentlich eingreifen. Jetzt kommt aber noch in § 312 II Nr.1 b) der 2. Halbsatz: für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur (Sie werden fragen, was gilt nur – wir antworten, die eingeschränkte Anwendbarkeit von Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels), wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen. – Über das Widerrufsrecht, das nicht besteht, muss doch der Notar nicht belehren? – Was wollen Ihnen diese Worte sagen?

Das ist ein kleiner Auszug aus Jura 2019.

Damit Sie nicht den Überblick verlieren, beauftragen Sie uns, bevor es Ihr Gegner tut. Wir arbeiten vornehmlichen im Kaufrecht und Werkvertragsrecht, zu dem auch das Baurecht gehört, aber helfen Ihnen auch bei einer Vielzahl anderer Verträge. Sprechen Sie uns an.

Wir setzen uns für Sie ein Wir arbeiten mit Ihn zusammen

Sie liefern den Sachverhalt, wir das Rechtliche

Als Anwälte ist unsere Aufgabe, Ihre gesetzten Ziele bestmöglich durch geschicktes Verhandeln oder Streiten vor Gericht durchzusetzen. Die Mediation ist eine methodische Alternative. Sie verfolgt das Ziel, die dahinter stehende Konkflikte zu lösen: Als Mediatoren helfen wir den Konfliktparteien, eine eigene Lösungen zu finden.

Treten Sie mit uns in Kontakt