Die Düsseldorfer Tabelle ist zuletzt zum 01.01.2025 angepasst worden.
Sie können die aktuelle Tabelle bei uns unter der Reiterkarte Formulare herunterladen.
Das Kindergeld beträgt für (alle) Kinder (einheitlich) 250 EUR.
Die grundsätzlich einjährige Trennung von Tisch und Bett ist die Voraussetzung der späteren Scheidung. In § 1567 BGB heißt es: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Weitere Informationen geben wir Ihnen zugeschnitten auf Ihren individuellen Fall. Etwas zum Lesen finden Sie auch unter scheidung.org
Bei Scheidung herrscht für den Antragsteller Anwaltszwang. Der Gegner braucht keinen Anwalt.
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. In § 1363 BGB heißt es: Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Der häufigste Fall der Abweichung ist die ehevertragliche Gütertrennung. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden, § 1410 BGB.
Mit Scheidung oder allgemeiner mit Ende der Ehe, daher übrigens auch beim Tod eines Ehegatten, endet der Güterstand.
Im gesetzlichen Güterstand können sich unterschiedliche Zugewinn der Ehegatten ergeben. In § 1378 BGB heißt es dazu: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Dann besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend zu machen. Geht auch vorher und ganz anders, als man denkt.
Besprechen Sie mit uns persönlich, welche Strategie in Ihrem Fall die beste ist.
Man unterscheidet nach Anspruchsberechtigten und nach Zeiträumen.
Unterhalt zerfällt grob gesagt in das, was man braucht, uns das, was man bekommt. Das erste ist der Unterhaltsbedarf, der Lebensbedarf. § 1578 BGB sagt dazu: Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Bedürftigkeit insoweit besteht aber nur solange und soweit der (geschiedene) Ehegatte sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann, vgl. § 1577 BGB. Es gilt nämlich nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Hierzu heißt es in § 1569 BGB: Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Noch nicht ganz so weit geht es während der Trennung. Hierzu heißt es in § 1361 BGB: Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
In der Praxis passt die schöne Regelung dann manchmal gar nicht. Sprechen Sie mit uns, was Ihnen nach Gesetz zusteht, aber auch über echte Alternativen zu vermeintlich exakt errechneten 743,62 EUR. Wir denken mit Ihnen nämlich auch darüber nach, was Sie brauchen und wie Sie es bekommen.
Das hier maßgebliche Stichwort Düsseldorfer Tabelle hat jeder schon einmal gehört, der sich mit dieser Thematik beschäftigen musste. Die letzte Aktualisierung erfolgte zum 01.01.2025. Siehe auch oben: Neue Düsseldorfer Tabelle 2025
Die Tabelle ist kein Gesetz, sondern ein Werk des OLG Düsseldorf, das alle Jahre aktualisiert wird. (Sie können die aktuelle Tabelle bei uns unter der Reiterkarte Formulare herunterladen) Die Tabelle ist aber nicht alles. Es gibt auch reichlich Text. Wir erklären Ihnen alles verständlich, damit Sie besser informiert sind, was geht und was nicht, wie gerechnet werden kann und wie nicht.
Weil das hälftige Kindergeld in der Regel abzuziehen ist, entsprechen die Tabellenbeträge nie den Zahlbeträgen. Aber es gibt noch mehr zu wissen.
Das Sorgerecht (vgl. §§ 1626 - 1711 BGB) ist das Recht und die Pflicht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen; es steht grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu, was manchmal aus dem Blick gerät. Den rechtlichen Blick schärfen wie gerne. Das Sorgerecht umschließt alles, was für das Kind zu regeln ist, insbesondere die Personensorge und die Vermögenssorge, aber natürlich auch Pflege und Erziehung ganz allgemein.
Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) ist das Kontakt- und Besuchsrecht, das dem Kind und umgekehrt dem Elternteil, bei dem das Kind nicht daueraufenthaltlich ist, sowie auch weiteren Personen zustehen.
Das ist ein ganz spannendes Thema. Hier gibt es neben dem Rechtsanwalt als Strategen noch einen versicherungsmathematischen Fachmann, nämlich den Rentenberater, der hinzugezogen werden sollte, wenn es ganz undurchschaubar wird.
Worum geht es? Es geht um die Aufteilung der ehezeitbezogenen Altersversorgung, die im Prinzip so funktioniert wie der Zugewinnausgleich, aber doch in Teilen komplizierter und daher in einem eigenen Gesetz geregelt ist, dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG).
Die Details - soweit nicht zahlenmäßig dem Rentenberater vorbehalten - besprechen wir mit Ihnen gerne persönlich.
Als Anwälte ist unsere Aufgabe, Ihre gesetzten Ziele bestmöglich durch geschicktes Verhandeln oder Streiten vor Gericht durchzusetzen. Die Mediation ist eine methodische Alternative. Sie verfolgt das Ziel, dahinter stehenden Konkflikte zu lösen: Als Mediatoren helfen wir den Konfliktparteien, eine eigene Lösungen zu finden.