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Trennung und Scheidung

Neue Düsseldorfer Tabelle 2023

Die Düsseldorfer Tabelle ist zum 01.01.2023 wieder einmal angepasst worden. Neben den Unterhaltsbeträgen sind diesmal die Selbstbehalte (wohl aufgrund der deutlich gestiegenen Kosten angehoben worden).

Sie können die aktuelle Tabelle bei uns unter der Reiterkarte Formulare herunterladen.

Das Kindergeld beträgt nun für (alle) Kinder (einheitlich) 250 EUR.

In der reformierten Vorschrift des § 1358 BGB findet sich nun eine neue Regelung zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. An Unlesbarkeit kaum zu überbieten - außer durch die unendlichen Reformen aus den letzten Jahrzehnten, insbesondere letzten Jahren und Monaten. Schade, dass der Gesetzgeber - aus Unverstand - mehr auf Gender-Vergewaltigung der deutschen Sprache legt statt auf prägnante und damit allgemeinverständliche Formulierung. Aber eine Anmerkung: wenn Sie nicht in einer Behörde arbeiten, die durch Verwaltungsvorschriften Vorgaben zur Sprachvergewaltigung machen darf, dann pflegen Sie die deutsche Sprache, wo immer es Ihnen möglich ist, in der es keine Bäum*in gibt und ein Radfahrer problemlos auch weiterhin eine Frau sein kann. Dazu gleich noch einmal unten mein Verweis auf einen geistreichen Link.

Voraussetzungen der Scheidung

Die Trennung von Tisch und Bett ist die Voraussetzung der späteren Scheidung. In § 1567 BGB heißt es: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Trennung ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich: Die häusliche Gemeinschaft besteht nämlich auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Die Gründe für eine Scheidung sind in der Regel sehr persönlicher Natur. In § 1565 BGB ist geregelt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist nach dem Gesetz gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Härtefälle sind außergewöhnliche Umstände, vgl. § 1568 BGB. Daraus folgt umgekehrt, dass der Scheidung im Regelfall ein Trennungsjahr vorausgehen muss.

Verkürzt: die Scheidung ist grundsätzlich möglich, wenn die Ehe gescheitert ist und die Ehegatten ein Jahr getrennt leben.

Die Scheidung erfolgt auf Antrag. In § 1564 BGB heißt es: Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.

Und bei dieser Gelegenheit räumen wir mit dem Märchen auf: „Wir lassen uns online scheiden!“

Eine Scheidung erfolgt durch richterliche Entscheidung vor Gericht, und zwar auf Antrag (mindestens) eines Ehegatten; eine Online-Scheidung gibt es also nicht. Für Ehesache ist Anwaltszwang gegeben; das ergibt sich aus § 114 FamFG, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen. Nichts ohne Ausnahme: für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, bedarf es Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht.

Verkürzt: der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden, die Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf keiner anwaltlichen Vertretung. Zwingend muss daher der Antragsteller einen Anwalt haben.

Und noch ein Märchen: "Wir lassen uns von einem Anwalt vertreten." Die Frage, ob man gemeinsam einen Anwalt nehmen kann, ist ganz einfach zu beantworten: Nein, kann man nicht. In § 43a BRAO, das ist die Bundesrechtsanwaltsordnung, ist als Grundpflicht des Anwalts geregelt: Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung gelten die hinter den beiden Beteiligten stehenden Interessen als widerstreitend. Weitere Informationen finden Sie auch unter scheidung.org

Verkürzt: ist nur ein Anwalt beteiligt, vertritt dieser damit zwingend den Antragsteller. Der Antragsteller muss aber selbstverständlich nicht der Mann sein.

Mal etwas zur deutschen Sprache: was der Gesetzgeber nicht versteht und die auferzwungene Korrektheit falsch werden lässt, ist das Missverständnis über den Unterschied zwischen Genus und Sexus. Genus ist eine grammatische Form: so heißt es bekanntlich: der Baum und die Eiche. Und nicht etwa das Baum, weil der Baum eine Sache ist. Und nicht die Bäumin, wenn der Baum eine Eiche ist. Das bedarf keiner Erklärung, weil es ja (fast) jeder richtig anwendet. Sexus ist das Geschlecht. Früher unterschied man in Übereinstimmung mit der Bibel Mann und Frau. Das hatte durchaus seinen Sinn, biologisch und sprachlich (zum Sprachlichen dürfen wir auf www.belleslettres.eu verweisen. Dort wird den Kampftexten der meist unwissenden Gender-Ideologie und ihren lustigen Interpretationen der Sprachgeschichte wissenschaftlich eine Absage erteilt.)

Dass ein Antragsteller, ein Mandant oder ein Anwalt im Gesetz biologisch weiblich oder [*] sein kann, verehrte Damen und Herren, bestreitet nur, wer mit Deutsch auf Kriegsfuß steht. Wer meint, im Gesetz den Antragsteller künftig durch "den/die/[*], der/die/[*] einen Antrag stellt", ersetzen zu müssen, um dem in Wahrheit von wenigen Weltverbesserern verordneten gesellschaftspolitisch aufgebauten Druck zu entsprechen, verkennt, dass die deutsche Sprache keine grammatische Entsprechung von Genus und Sexus fordert und die Lesbarkeit der Gesetze ohne Not und ohne Verstand dadurch verschlechert wird.

"Güterstand, insbesondere Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. In § 1363 BGB heißt es: Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Der häufigste Fall der Abweichung ist die ehevertragliche Gütertrennung. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden, § 1410 BGB.

Mit Scheidung oder allgemeiner mit Ende der Ehe, daher übrigens auch beim Tod eines Ehegatten, endet der Güterstand.

Im gesetzlichen Güterstand können sich unterschiedliche Zugewinn der Ehegatten ergeben. In § 1378 BGB heißt es dazu: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Dann besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend zu machen. Geht auch vorher und ganz anders, als man denkt.

Aber das geht dann in die Strategie über, die wir lieber mit Ihnen als Mandant persönlich besprechen.

Verkürzt: beim gesetzlichen Güterstand kann man mit der Scheidung auch Zugewinnausgleich geltend machen.

Bleiben noch Hausrat und Ehewohnung, über die man streiten kann. Neben dem Silberbesteck kann auch das Auto zum Streitgegenstand werden. Hier ist die spannende Frage, ob der schwäbische Flitzer, sofern er denn nicht nur geleast ist, Haushaltsgegenstand (früher Hausrat) oder Vermögen ist. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.02.2015 - 2 UF 356/14 ist ein PKW als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er neben der beruflichen Nutzung zu Familienzwecken verwendet wird. Aber spannend ist erst, was daraus folgt – vorausgesetzt man hält diese Rechtsauffassung des OLG für überzeugend.

Die Details gehen in die Strategie über, die wir lieber mit Ihnen als Mandant persönlich besprechen.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Man unterscheidet nach Anspruchsberechtigten und nach Zeiträumen.

Unterhalt zerfällt grob gesagt in das, was man braucht, uns das, was man bekommt. Das erste ist der Unterhaltsbedarf, der Lebensbedarf. § 1578 BGB sagt dazu: Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

Bedürftigkeit insoweit besteht aber nur solange und soweit der (geschiedene) Ehegatte sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann, vgl. § 1577 BGB. Es gilt nämlich nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Hierzu heißt es in § 1569 BGB: Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Noch nicht ganz so weit geht es während der Trennung. Hierzu heißt es in § 1361 BGB: Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Und wenn ein ungedeckter Bedarf verbleibt, dann muss der andere Ehegatte einspringen:

Während der Trennung nach § 1361 BGB, wo es heißt: Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.

Nach der Scheidung findet sich die Ausgangsregelung zum Unterhalt in § 1577 BGB, wonach der geschiedene Ehegatte bzgl. Seines ungedeckten Bedarfs Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 BGB verlangen kann.

Damit nicht die Forderung nicht zu einer Überforderung des Unterhaltsverpflichteten wird, bedarf es einer Gegenkontrolle unter dem Stichwort Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt.

Wie lange Unterhalt zu zahlen ist, ist ein spannende Frage. Ganz ehrlich: hier ist noch nicht alles verbindlich in der Rechtsprechung geklärt. Die Details gehen in die Strategie über, die wir lieber mit Ihnen als Mandant persönlich besprechen.

Verkürzt: Solange man verheiratet ist – das ist man bis zur Scheidung – Kommt Trennungsunterhalt in Betracht, ab Scheidung nachehelicher Unterhalt. Voraussetzung ist neben anderen Punkten immer die verbliebene Bedürftigkeit bei bestehender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

Kindesunterhalt

Das hier maßgebliche Stichwort Düsseldorfer Tabelle hat jeder schon einmal gehört, der sich mit dieser Thematik beschäftigen muss. Die letzte Aktualisierung erfolgte zum 01.01.2023. Es wurden die Unterhaltsbeträge und die Selbstbehalte angehoben und der Text der Frankfurter Richtlinien überarbeitet. Siehe auch oben: Neue Düsseldorfer Tabelle 2023

Sie stammt aus dem Jahr 1962. Zu ihrer Geschichte verweisen wir auf WIKIPEDIA Geschichte der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle ist kein Gesetz, sondern ein Werk des OLG Düsseldorf, das alle Jahre renoviert wird. (Sie können die aktuelle Tabelle bei uns unter der Reiterkarte Formulare herunterladen) Die Tabelle ist es aber nicht allein. Es gibt auch reichlich Text. Beides zusammen wird in der Praxis dennoch fast gesetzesgleich verwendet, auch wenn es zu Beginn unter Anmerkung 1 heißt: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Weil das hälftige Kindergeld in der Regel abzuziehen ist, entsprechen die Tabellenbeträge nie den Zahlbeträgen. Aber es gibt noch mehr zu wissen.

Wie damit umzugehen ist, erläutern wir Ihnen gerne, auch wenn bei der Anwendung der Tabelle wenig Spielraum besteht, so doch aber u.U. beim Weg zu ihr. Die Details gehen in die Strategie über, die wir lieber mit Ihnen als Mandant persönlich besprechen.

Verkürzt: der Kindesunterhalt richtet sich in der Praxis (fast) immer nach der Düsseldorfer Tabelle. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Umgang und Sorgerecht

Das Sorgerecht (vgl. §§ 1626 - 1711 BGB) ist das Recht und die Pflicht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen; es steht grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu, was manchmal aus dem Blick gerät. Den rechtlichen Blick schärfen wie gerne. Das Sorgerecht umschließt alles, was für das Kind zu regeln ist, insbesondere die Personensorge und die Vermögenssorge, aber natürlich auch Pflege und Erziehung ganz allgemein.

Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) ist das Kontakt- und Besuchsrecht, das dem Kind und umgekehrt dem Elternteil, bei dem das Kind nicht daueraufenthaltlich ist, sowie auch weiteren Personen zustehen.

Das Umgangsrecht ist ein ganz schwieriges Thema, bei dem das OLG Frankfurt leider keine gute Orientierung im Einzelfall bietet.

Verkürzt: Die Kinder sollten nicht der Rechtsprechung ausgesetzt werden. Wir empfehlen laut: streben Sie zum Wohl des Kindes nach einer einvernehmlichen Regelung.

Versorgungsausgleich

Das ist ein ganz spannendes Thema. Hier gibt es neben dem Rechtsanwalt noch einen wirklichen, jedoch seltenen Spezialisten mit versicherungsmathematischen Fähigkeiten, nämlich den Rentenberater.

Worum geht es? Es geht um die Aufteilung der ehezeitbezogenen Altersversorgung, die im Prinzip so funktioniert wie der Zugewinnausgleich, aber doch in Teilen komplizierter und daher in einem eigenen Gesetz geregelt ist, dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG).

Die Details - soweit nicht dem Rentenberater vorbehalten - gehen in die Strategie über, die wir lieber mit Ihnen als Mandant persönlich besprechen wollen.

Wir setzen uns für Sie ein

Sie liefern den Sachverhalt, wir das Rechtliche

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