Wenn Sie mehr wissen wollen

Erbrecht kann Ihnen in zwei Formen entgegentreten:

  • Sie erben
  • Sie wollen vererben.

Dabei spielt im Hintergrund immer eine Rolle, ob gesetzliche oder gewillkürte (also bewusst vom Erblasser gestaltete) Erbfolge eingreift.

Dazu sollten Sie ein paar Begriffe kennen, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen:

Gesetzliche Erbfolge

Zunächst muss man verstehen, was erben überhaupt bedeutet:

Dazu bestimmt § 1922 I BGB:

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Vermögen im Ganzen ist das wichtige Stichwort. Das bedeutet aber auch, dass neben den Gütern (Mobiltelefon, Fernseher, Grundstück, Aktien, Turnschuhe, Bankguthaben, etc.) auch die Schulden übergehen. Der Erbe haftet auch für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen außer den vom Erblasser herrührenden Schulden auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen gehören, vgl. § 1967 BGB. er Erbe trägt nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Deshalb hat man die Möglichkeit, bei überschuldetem Nachlass auszuschlagen, und zwar innerhalb von 6 Wochen nach Kenntniserlangung vom Erbfall und dem Wissen um die Erbenstellung, vgl. § 1944 BGB.

Das BGB regelt eine Verwandten- und Ehegattenerbrecht.

Verwandtenerbrecht

Ist kein Ehegatte vorhanden, erben nur Verwandte, sind keine Verwandten vorhanden, erbt der Staat. Durch § 10 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) wird das Erbrecht insoweit analog dem Ehegattenerbrecht ausgestaltet.

Das Verwandtenerbrecht funktioniert so, dass zunächst die nächsten Abkömmlinge erben: Abkömmlinge sind neben den Kindern, auch Enkel und Urenkel, und usw. Kinder gehen aber ihren Kindern vor. Vgl. § 1942 BGB.

Ohne Abkömmlinge als Erben sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Erben; sie sind Erben der zweiten Ordnung. Wer näher dran ist, schließ ferne Verwandte auch hier aus. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Elternteil nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung (das waren die Abkömmlinge) geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein. Vgl. § 1925 BGB.

Wenn Sie das Ordnungsprinzip soweit verstanden haben, deuten wir noch an, dass Erben der dritten, vierten Ordnung und weiterer Ordnungen jeweils nachfolgende Ordnungen und Erben grundsätzlich in ähnlicher Weise ausschließen. Am Ende ist der Staat dran, wenn es keinen lebenden Verwandten gibt oder alle die Erbschaft (z.B. wegen Überschuldung) ausgeschlagen haben.

Ehegattenerbrecht

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Vgl. § 1931 I, II BGB.

Jetzt werden Sie fragen: erbt der Ehegatte nicht die Hälfte? – Jein.

Aus § 1371 BGB folgt im Falle des gesetzlichen Güterstands der Ehe (das ist die Zugewinngemeinschaft), dass der Erbteil von einem Viertel um ein weiteres pauschales Viertel erhöht wird. Damit ist das Thema Zugewinnausgleich im Todesfall erschlagen. Vgl. § 1371 BGB.

Damit gilt im Ergebnis, was Sie vielleicht schon immer dachten: der Ehegatte erbt im Ergebnis die Hälfte. Das gilt aber so nur, wenn Zugewinngemeinschaft bestand und der überlebende Ehegatte Erbe geworden ist.

Für die Lebenspartnerschaft findet sich eine entsprechende Regelung in § 10 I LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz).

Pflichtteil

Der Pflichtteil kommt nur zum Tragen, wenn bestimmte Personen, die der Gesetzgeber als Pflichtteilsberechtigter bezeichnet, nichts erben, i.d.R. also, wenn sie enterbt sind. Der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht Erbe. Enterbt ist er auf jeden Fall, wenn der Erblasser durch eine Regelung i.d.R. also im Testament den Pflichtteilsberechtigen ausgeschlossen hat.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I 2 BGB.

Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers, Eltern und der Ehegatte, vgl. § 2303 BGB. Das ist also nur ein kleiner Kreis der möglichen gesetzlichen Erben.

Auch und gerade im Pflichtteilsrecht gibt es viele juristische Probleme, etwa bei Schenkungen zu Lebzeiten, die den Nachlass und damit auch den Pflichtteil schmälern. Oder: was gilt, wenn der Erblasser einen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gerade nicht enterbt hat, sondern im Testament bestimmt hat, dass er genau so viel erben soll, wie der Pflichtteil beträgt? – Dazu beraten wir Sie gerne.

Testament

Der Erblasser kann bestimmen, wer Erbe werden soll, und zwar sowohl positiv als auch negativ. So eine Regelung nennt man letztwillige Verfügung. Vgl. § 1937 BGB. Die wichtigste ist das Testament; daneben gibt es aber z.B. auch noch einen Erbvertrag (§ 1941 BGB).

Ein Testament muss persönlich errichtet werden, § 2064 BGB. Der Erblasser muss auch selbst bestimmen, was gelten soll, vgl. § 2065 BGB.

Ein Testament hat keinen Empfänger, auf dessen Verständnis es ankommt. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, vgl. § 133 BGB.

Allerdings hilft das Gesetz doch etwas aus. Es stellt nämlich klar, was unter bestimmten Begriffen, die der Erblasser verwendet hat, im Zweifel verstanden werden soll; Regelungen dazu finden sich in den §§ 2066 ff BGB.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn ein Testament auszulegen ist.

Das bringt uns zu einem wichtigen Thema: der Form. § 2231 BGB lässt zwei reguläre Errichtungsformen zu, nämlich handschriftlich („eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“) oder durch öffentliche Beurkundung („zur Niederschrift eines Notars“).

Daneben gibt es noch einige Nottestamentsformen in bestimmten Situationen, vgl. §§ 2249 ff BGB.

Der Erblasser kann also ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten, § 2247 I BGB. Solange eine fehlende Datumsangabe oder fehlende Ortsangabe nicht zu Zweifeln an der Gültigkeit führen, sind sie nicht zwingend erforderlich. Das Gesetz sagt, der Erblasser solle in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben habe.

Und wenn sich in einer weiteren Sonderform, dem gemeinschaftlichen Testament (§§ 2265 ff BGB), die Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen, und bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, spricht man von einem Berliner Testament. Das Gesetz bestimmt für diesen Fall, dass im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. Das bedeutet aber auch zugleich, dass der Dritte, i.d.R. ein Abkömmling, im ersten Erbfall enterbt ist. Das kann u.U. ungewünschte Nebenfolgen haben, über die wir Sie gerne persönlich beraten.

Vermächtnis

Aus § 1939 BGB ergibt sich, dass der Erblasser durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden kann; das nennt das Gesetz ein Vermächtnis.

Ein Vermächtnis ist also ein Vermögensvorteil für den (Bedachte), der das Vermächtnis erhält, und ein Nachteil für den, der es weggenommen bekommt (vgl. § 2147 S.2 BGB) oder beschaffen (vgl. 2170 BGB) muss. Das ist i.d.R. der Erbe, das kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein. Vgl. § 2147 BGB. Anders als bei der Erbeinsetzung kann der Erblasser regeln, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was der Vermächtnisnehmer erhalten soll.

Verkürzt: mit einem handschriftlichen Testament, dessen Inhalt mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung auslegungssicher formuliert werden kann, kann der Erblasser selbst bestimmen, wer Erbe werden soll und zu welchem Anteil. Er kann einzelne Vermögenswerte als Vermächtnis zuwenden.

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